| BEITRAGSSAETZE IN DER KRANKENVERSICHERUNG AB JANUAR 2009 |
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Das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-WSG) regelt die Bestimmung des maßgeblichen Beitragssatzes aus dem Arbeitsentgelt neu. In diesem Zusammenhang wird der erhöhte Beitragssatz zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Bisherige RechtslageFür Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben, gilt der allgemeine Beitragssatz. Dies trifft auf die weit überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer zu. Eine davon abweichende Berechnung der Beiträge nach dem ermäßigten oder nach dem erhöhten Beitragssatz ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Erhöhter BeitragssatzFür Arbeitnehmer, die nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben, gilt bisher der erhöhte Beitragssatz. Betroffen sind hiervon folgende Beschäftigtengruppen:
Ermäßigter BeitragssatzFür Arbeitnehmer, deren Krankengeldanspruch gesetzlich ausgeschlossen ist, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Personengruppen:
Auch die während der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge werden nach dem ermäßigten Beitragssatz bemessen. NeuregelungDurch das GKV-WSG wurden die gesetzlichen Normen, die eine Aufteilung in den allgemeinen, den erhöhten und den ermäßigten Beitragssatz anordnen, grundlegend geändert. Die Bundesregierung wird sowohl den ab 1. Januar 2009 gültigen allgemeinen Beitragssatz, als auch den ermäßigten Beitragssatz per Rechtsverordnung festlegen. Die Vorschrift zum erhöhten Beitragssatz wird dagegen ersatzlos gestrichen. Passend hierzu gibt es einige Veränderungen bezüglich des Krankengeldanspruchs bestimmter Arbeitnehmergruppen. Danach haben ab 1. Januar 2009 Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben, auch keinen Krankengeldanspruch. Eine Ausnahme bilden hier die Heimarbeiter, für die der Ausschluss des gesetzlichen Krankengeldanspruchs nicht gelten soll, wenn sie nach § 10 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt haben. Dieser Personenkreis wird aufgrund seiner besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit ausdrücklich ausgenommen und hat somit weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Im Gegenzug zur Streichung des gesetzlichen Krankengeldanspruchs werden die Krankenkassen dazu verpflichtet, für die betroffenen Mitglieder Wahltarife anzubieten, die Ansprüche auf Krankengeld enthalten. Zukünftig entscheiden diese Mitglieder also selbst über ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall. Darüber hinaus haben Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, keinen Anspruch auf Krankengeld. Zuordnung der Beitragssätze ab 1. Januar 2009Durch den Ausschluss des grundsätzlichen Krankengeldanspruchs gilt für folgende Beschäftigtengruppen ab 1. Januar 2009 der ermäßigte Beitragssatz:
Bedingt durch den Wegfall des erhöhten Beitragssatzes gilt für den Personenkreis der Heimarbeiter ab 1. Januar 2009 der allgemeine Beitragssatz. |
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