| Altersgrenzen in Tarifvertraegen |
|
Bei einer tariflichen Altersgrenze handelt es sich um eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Diese ist durch einen Sachgrund gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf gesetzliche Altersrente hat.
In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen sind häufig Altersgrenzen enthalten, nach denen das Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Alters ohne Kündigung endet. Eine solche vertragliche Regelung ist erforderlich, da das Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet; zudem stellt nach § 41 S. 1 SGB VI der Anspruch auf eine Rente wegen Alters keinen zulässigen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz dar. Solche Altergrenzen sind unbedenklich, soweit sie für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Regelaltersgrenze oder den Bezug des vollen Altersruhegeldes abstellen. Unterschreiten tarifvertragliche Regelungen das gesetzliche Regelrentenalter, liegt darin eine Ungleichbehandlung wegen des Alters. Diese kann jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. So sah etwa das LAG Frankfurt die Sicherheit des Flugverkehrs als ein legitimes Ziel an, eine etwaige Ungleichbehandlung wegen des Alters bezüglich der Piloten sachlich zu rechtfertigen. Dasselbe gilt für die Ziele, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu erreichen sowie die Arbeitslosigkeit zu mindern. Die klagende Arbeitnehmerin war seit 1975 bei der Arbeitgeberin als Innenreinigerin beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverhältnis u. a. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die Arbeitnehmerin hielt die tarifliche Regelung für unwirksam und wehrte sich mit einer Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Das BAG hielt die tarifliche Altersgrenze für wirksam und wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig. Eine solche Altersgrenze stellt eine Befristung des Arbeitsverhältnisses dar. Es handelt sich um eine Befristung aus sachlichem Grund i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG. Rechtfertigender Sachgrund ist, dass der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Eine derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung verstößt auch nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG. Zwar liegt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters vor. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik i. S. d. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer vor Inkrafttreten des AGG vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden. |
| < zurück | weiter > |
|---|